- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
- Position unter dem Strich der Bilanz (Eventualverbindlichkeiten). Die Verbindlichkeiten sind nur dann in voller Höhe „unter dem Strich“ anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme aus der Eventualverpflichtung nicht wahrscheinlich ist. Ist mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, so muss der Betrag unter die ⇡ Rückstellungen der Bilanz aufgenommen werden.- Vgl. auch ⇡ Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, ⇡ Haftungsverhältnisse.
Lexikon der Economics. 2013.